Text
§ 2a. In Ehesachen (§ 49 Abs. 2 Z 2a JN) sind Personen, die sonst wegen ihrer Minderjährigkeit nur beschränkt geschäftsfähig sind, fähig, selbständig vor Gericht als Partei zu handeln. Der § 35 Abs. 1 zweiter Satz EheG bleibt unberührt.
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
Inkrafttretensdatum
01.01.2005