§2 ZPO

Text

§ 2. Ein mündiger Minderjähriger bedarf in Rechtsstreitigkeiten über Gegenstände, in denen er nach dem bürgerlichen Recht geschäftsfähig ist, nicht der Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters.

Stand: 22.05.2012 

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Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 403/1977

Inkrafttretensdatum

01.01.1978