Text
§ 2. Ein mündiger Minderjähriger bedarf in Rechtsstreitigkeiten über Gegenstände, in denen er nach dem bürgerlichen Recht geschäftsfähig ist, nicht der Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters.
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 403/1977
Inkrafttretensdatum
01.01.1978