§66 VStG

Text

§ 66. (1) Wird ein Strafverfahren eingestellt oder eine verhängte Strafe infolge Berufung oder Wiederaufnahme des Verfahrens aufgehoben, so sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon gezahlt sind, zurückzuerstatten.

(2) Dem Privatankläger sind in solchen Fällen nur die durch sein Einschreiten tatsächlich verursachten Kosten aufzuerlegen.

Stand: 22.05.2012 

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Info

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 52/1991

Inkrafttretensdatum

01.02.1991