§53e VStG

Text

Vollzug von Freiheitsstrafen an Jugendlichen

§ 53e. (1) Jugendliche Häftlinge sind von Erwachsenen zu trennen.

(2) Auf den Strafvollzug an Jugendlichen in gerichtlichen Gefangenenhäusern oder Strafvollzugsanstalten sind die Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 599, über den Jugendstrafvollzug sinngemäß anzuwenden.

Stand: 22.05.2012 

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Info

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 52/1991

Inkrafttretensdatum

01.02.1991