Text
Vollzug von Freiheitsstrafen an Jugendlichen
§ 53e. (1) Jugendliche Häftlinge sind von Erwachsenen zu trennen.
(2) Auf den Strafvollzug an Jugendlichen in gerichtlichen Gefangenenhäusern oder Strafvollzugsanstalten sind die Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 599, über den Jugendstrafvollzug sinngemäß anzuwenden.
Kurztitel
Verwaltungsstrafgesetz 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 52/1991
Inkrafttretensdatum
01.02.1991