Text
6. Abschnitt: Sonstige Abänderung von Bescheiden Wiederaufnahme des Verfahrens zum
Nachteil des Beschuldigten
§ 52. Die Wiederaufnahme eines durch Einstellung abgeschlossenen Strafverfahrens ist nur innerhalb der in § 31 Abs. 2 bezeichneten Frist zulässig.
Kurztitel
Verwaltungsstrafgesetz 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
Inkrafttretensdatum
26.03.2009