§52 VStG

Text

6. Abschnitt: Sonstige Abänderung von Bescheiden Wiederaufnahme des Verfahrens zum

Nachteil des Beschuldigten

§ 52. Die Wiederaufnahme eines durch Einstellung abgeschlossenen Strafverfahrens ist nur innerhalb der in § 31 Abs. 2 bezeichneten Frist zulässig.

Stand: 22.05.2012 

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Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009

Inkrafttretensdatum

26.03.2009