Text
§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
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die als erwiesen angenommene Tat; |
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2. |
die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist; |
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3. |
die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung; |
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4. |
den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche; |
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5. |
im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten. |
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Kurztitel
Verwaltungsstrafgesetz 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 52/1991
Inkrafttretensdatum
01.02.1991