Text
§ 29a. Wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, kann die zuständige Behörde das Strafverfahren oder den Strafvollzug an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat. Das Strafverfahren darf nur an eine Behörde im selben Bundesland, der Strafvollzug nur an eine Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeidirektion übertragen werden.
Kurztitel
Verwaltungsstrafgesetz 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
Inkrafttretensdatum
05.01.2008