§29 VStG

Text

§ 29. (1) Die Zuständigkeit einer Behörde für das Strafverfahren gegen einen Täter begründet auch ihre örtliche Zuständigkeit gegenüber allen Mitschuldigen.

(2) Das Strafverfahren gegen alle diese Personen ist womöglich gleichzeitig durchzuführen. Die Behörde kann jedoch aus Zweckmäßigkeitsgründen, insbesondere zur Beschleunigung des Verfahrens, von der gemeinsamen Durchführung absehen und das Verfahren gegen einzelne Mitbeschuldigte abgesondert zum Abschluß bringen.

Stand: 22.05.2012 

Paragraphensuche


Info

Kurztitel

Verwaltungsstrafgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 52/1991

Inkrafttretensdatum

01.02.1991