Text
§ 8b. (1) In Tunneln, die mit einem Straßenverkehrszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z 9e gekennzeichnet sind, ist es verboten,
1. |
rückwärts zu fahren und |
|||||||||
2. |
umzukehren. |
|||||||||
(2) Muss wegen einer Panne, in Notfällen oder bei Gefahr angehalten werden, ist das Fahrzeug, soweit möglich, in den durch Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z 1c gekennzeichneten Pannenbuchten abzustellen.
Kurztitel
Straßenverkehrsordnung 1960
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2006
Inkrafttretensdatum
09.05.2006