§8b StVO

Text

§ 8b. (1) In Tunneln, die mit einem Straßenverkehrszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z 9e gekennzeichnet sind, ist es verboten,

1.

rückwärts zu fahren und

2.

umzukehren.

(2) Muss wegen einer Panne, in Notfällen oder bei Gefahr angehalten werden, ist das Fahrzeug, soweit möglich, in den durch Hinweiszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z 1c gekennzeichneten Pannenbuchten abzustellen.

Stand: 22.05.2012 

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Info

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2006

Inkrafttretensdatum

09.05.2006