Text
§ 69. Motorfahrräder
(1) Mit Motorfahrrädern ist ausschließlich die Fahrbahn zu benützen.
(2) Für die Lenker von Motorfahrrädern gelten die Bestimmungen des § 68 Abs. 3 bis 5 über das Verhalten von Radfahrern sinngemäß.
Überdies ist ihnen verboten:
a) |
Das Nebeneinanderfahren mit anderen Motorfahrrädern oder Fahrrädern, |
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b) |
Motorfahrräder neben einem anderen Motorfahrrad oder Fahrrad zu schieben, |
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c) |
dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen. |
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Kurztitel
Straßenverkehrsordnung 1960
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 174/1983
Inkrafttretensdatum
01.07.1983