§6 StVO

Text

§ 6. Benützung schienengleicher Eisenbahnübergänge.

Für das Verhalten bei Annäherung an schienengleiche Eisenbahnübergänge und bei der Übersetzung solcher Übergänge sowie für die Beachtung der den schienengleichen Eisenbahnübergang sichernden Zeichen gelten die eisenbahnrechtlichen Vorschriften.

Stand: 22.05.2012 

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Info

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 159/1960

Inkrafttretensdatum

01.01.1961