Text
§ 6. Benützung schienengleicher Eisenbahnübergänge.
Für das Verhalten bei Annäherung an schienengleiche Eisenbahnübergänge und bei der Übersetzung solcher Übergänge sowie für die Beachtung der den schienengleichen Eisenbahnübergang sichernden Zeichen gelten die eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
Kurztitel
Straßenverkehrsordnung 1960
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 159/1960
Inkrafttretensdatum
01.01.1961