§9 StPO

Text

Beschleunigungsgebot

§ 9. (1) Jeder Beschuldigte hat Anspruch auf Beendigung des Verfahrens innerhalb angemessener Frist. Das Verfahren ist stets zügig und ohne unnötige Verzögerung durchzuführen.

(2) Verfahren, in denen ein Beschuldigter in Haft gehalten wird, sind mit besonderer Beschleunigung zu führen. Jeder verhaftete Beschuldigte hat Anspruch auf ehest mögliche Urteilsfällung oder Enthaftung während des Verfahrens. Alle im Strafverfahren tätigen Behörden, Einrichtungen und Personen sind verpflichtet, auf eine möglichst kurze Dauer der Haft hinzuwirken.

Stand: 22.05.2012 

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Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004

Inkrafttretensdatum

01.01.2008