§7 StPO

Text

Recht auf Verteidigung

§ 7. (1) Der Beschuldigte hat das Recht, sich selbst zu verteidigen und in jeder Lage des Verfahrens den Beistand eines Verteidigers in Anspruch zu nehmen.

(2) Der Beschuldigte darf nicht gezwungen werden, sich selbst zu belasten. Es steht ihm jederzeit frei, auszusagen oder die Aussage zu verweigern. Er darf nicht durch Zwangsmittel, Drohungen, Versprechungen oder Vorspiegelungen zu Äußerungen genötigt oder bewogen werden.

Stand: 22.05.2012 

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Info

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004

Inkrafttretensdatum

01.01.2008