Text
2. Abschnitt
Der Beschuldigte
Rechte des Beschuldigten
§ 49. Der Beschuldigte hat insbesondere das Recht,
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vom Gegenstand des gegen ihn bestehenden Verdachts sowie über seine wesentlichen Rechte im Verfahren informiert zu werden (§ 50), |
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2. |
einen Verteidiger zu wählen (§ 58) und einen Verfahrenshilfeverteidiger zu erhalten (§§ 61 und 62), |
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3. |
Akteneinsicht zu nehmen (§§ 51 bis 53), |
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4. |
sich zum Vorwurf zu äußern oder nicht auszusagen sowie nach Maßgabe der §§ 58, 59 Abs. 1 und 164 Abs. 1 mit einem Verteidiger Kontakt aufzunehmen und sich mit ihm zu besprechen, |
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5. |
gemäß § 164 Abs. 2 einen Verteidiger seiner Vernehmung beizuziehen, |
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6. |
die Aufnahme von Beweisen zu beantragen (§ 55), |
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7. |
Einspruch wegen der Verletzung eines subjektiven Rechts zu erheben (§ 106), |
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8. |
Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung von Zwangsmitteln zu erheben (§ 87), |
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9. |
die Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu beantragen (§ 108), |
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10. |
an der Hauptverhandlung, an einer kontradiktorischen Vernehmung von Zeugen und Mitbeschuldigten (§ 165 Abs. 2) und an einer Tatrekonstruktion (§ 150) teilzunehmen, |
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11. |
Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zu erheben, |
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12. |
Übersetzungshilfe zu erhalten (§ 56). |
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Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
Inkrafttretensdatum
01.06.2009