Text
Objektivität und Wahrheitserforschung
§ 3. (1) Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaft und Gericht haben die Wahrheit zu erforschen und alle Tatsachen aufzuklären, die für die Beurteilung der Tat und des Beschuldigten von Bedeutung sind.
(2) Alle Richter, Staatsanwälte und kriminalpolizeilichen Organe haben ihr Amt unparteilich und unvoreingenommen auszuüben und jeden Anschein der Befangenheit zu vermeiden. Sie haben die zur Belastung und die zur Verteidigung des Beschuldigten dienenden Umstände mit der gleichen Sorgfalt zu ermitteln.
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
Inkrafttretensdatum
01.01.2008