Text
3. Abschnitt
Gerichte
Allgemeines
§ 29. (1) Als Gerichte sind im Strafverfahren tätig:
1. |
Bezirksgerichte im Hauptverfahren, |
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2. |
Landesgerichte im Ermittlungsverfahren, im Hauptverfahren und im Rechtsmittelverfahren, |
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3. |
Oberlandesgerichte und der Oberste Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren sowie auf Grund besonderer Bestimmungen. |
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(2) Soweit sich die Zuständigkeit der Gerichte nach der Höhe der angedrohten Freiheitsstrafe richtet, sind die Beschränkung der Strafbemessung durch § 287 Abs. 1 letzter Satz StGB und die Möglichkeit einer Überschreitung des Höchstmaßes der Strafe nach § 313 StGB bei der Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit zu berücksichtigen.
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
Inkrafttretensdatum
01.06.2009