Text
Zuständigkeitskonflikt bei Verfahren der WKStA
§ 28a. Die Generalprokuratur hat für den Fall eines Zuständigkeitskonflikts zwischen WKStA und anderen Staatsanwaltschaften gemäß § 28 zu entscheiden, welchen von ihnen die Zuständigkeit zukommt. Gleiches gilt für den Fall, dass der WKStA ein Verfahren aus den in § 28 genannten Gründen abgenommen werden soll.
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010
Inkrafttretensdatum
01.09.2011