§20 StPO

Text

Staatsanwaltschaft

§ 20. (1) Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren; ihr allein steht die Erhebung der öffentlichen Anklage zu. Sie entscheidet, ob gegen eine bestimmte Person Anklage einzubringen, von der Verfolgung zurückzutreten oder das Verfahren einzustellen ist.

(2) Ermittlungen, Anordnungen und andere Verfahrenshandlungen im Verfahren wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Bezirksgericht zuständig wäre, sowie die Vertretung der Anklage vor den Bezirksgerichten können nach Maßgabe des Staatsanwaltschaftsgesetzes Bezirksanwälten übertragen werden, die unter Aufsicht und Leitung von Staatsanwälten stehen.

(3) Die Staatsanwaltschaft ist auch für die Erledigung von Rechtshilfeersuchen in- und ausländischer Justizbehörden zuständig, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird.

Stand: 22.05.2012 

Paragraphensuche


Info

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007

Inkrafttretensdatum

01.01.2008