Text
Amtswegigkeit
§ 2. (1) Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft sind im Rahmen ihrer Aufgaben verpflichtet, jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Verdacht einer Straftat, die nicht bloß auf Verlangen einer hiezu berechtigten Person zu verfolgen ist, in einem Ermittlungsverfahren von Amts wegen aufzuklären.
(2) Im Hauptverfahren hat das Gericht die der Anklage zu Grunde liegende Tat und die Schuld des Angeklagten von Amts wegen aufzuklären.
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
Inkrafttretensdatum
01.01.2008