Text
Tötung eines Kindes bei der Geburt
§ 79. Eine Mutter, die das Kind während der Geburt oder solange sie noch unter der Einwirkung des Geburtsvorgangs steht, tötet, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 60/1974
Inkrafttretensdatum
01.01.1975