§69 StGB

Text

Öffentliche Begehung

§ 69. Eine Handlung wird nur dann öffentlich begangen, wenn sie unmittelbar von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden kann.

Stand: 22.05.2012 

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Info

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 60/1974

Inkrafttretensdatum

01.01.1975