Text
Öffentliche Begehung
§ 69. Eine Handlung wird nur dann öffentlich begangen, wenn sie unmittelbar von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden kann.
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 60/1974
Inkrafttretensdatum
01.01.1975