§65a StGB

Text

Geltungsbereich des Verfalls und der Einziehung

§ 65a. Der Verfall und die Einziehung treffen alle Vermögenswerte und Gegenstände, die sich im Inland befinden.

Stand: 22.05.2012 

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Info

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 762/1996

Inkrafttretensdatum

01.03.1997