Text
Geltungsbereich des Verfalls und der Einziehung
§ 65a. Der Verfall und die Einziehung treffen alle Vermögenswerte und Gegenstände, die sich im Inland befinden.
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 762/1996
Inkrafttretensdatum
01.03.1997