§2 StGB

Text

Begehung durch Unterlassung

§ 2. Bedroht das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe, so ist auch strafbar, wer es unterläßt, ihn abzuwenden, obwohl er zufolge einer ihn im besonderen treffenden Verpflichtung durch die Rechtsordnung dazu verhalten ist und die Unterlassung der Erfolgsabwendung einer Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes durch ein Tun gleichzuhalten ist.

Stand: 22.05.2012 

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Info

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 60/1974

Inkrafttretensdatum

01.01.1975