Text
Pfandrechtliche Übergangsregelungen
§ 52a. Ein vor dem 1. März 1994 zugunsten eines Darlehens oder Kredits zur Finanzierung von Erhaltungsarbeiten an einer Liegenschaft begründetes Pfandrecht geht dem Vorzugspfandrecht nach § 42a im Rang vor, soweit der Darlehens- oder Kreditbetrag tatsächlich für Erhaltungsarbeiten verwendet wurde.
Kurztitel
Mietrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 520/1981 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 800/1993
Inkrafttretensdatum
01.03.1994