Text
Übergangsregelung für Darlehens- und Kreditverträge
§ 52. Die in einem vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossenen Darlehens- oder Kreditvertrag rechtswirksam vereinbarte Abtretung oder Verpfändung der Teilbeträge der Hauptmietzinse, die nach den bisherigen Vorschriften des Mietengesetzes von der Verwendungs- und Verrechnungspflicht ausgenommen waren, wird von der Exekutionsbeschränkung nach § 42 nicht erfaßt.
Kurztitel
Mietrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 520/1981
Inkrafttretensdatum
01.01.1982