§5j KSchG

Text

§ 5j. Unternehmer, die Gewinnzusagen oder andere vergleichbare Mitteilungen an bestimmte Verbraucher senden und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erwecken, daß der Verbraucher einen bestimmten Preis gewonnen habe, haben dem Verbraucher diesen Preis zu leisten; er kann auch gerichtlich eingefordert werden.

Stand: 22.05.2012 

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Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/1999

Inkrafttretensdatum

01.10.1999