Text
III. HAUPTSTÜCK
Ergänzende Bestimmungen
Schriftlichkeit und zwingende Bestimmungen beim Maklervertrag
§ 31. (1) Die folgenden Vereinbarungen sind nur rechtswirksam, wenn sie ausdrücklich und schriftlich erfolgen:
1. |
Vereinbarung des Ersatzes von Aufwendungen auf Grund von zusätzlichen Aufträgen (§ 9 MaklerG); |
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2. |
Abschluß und Verlängerung von Alleinvermittlungsaufträgen (§ 14 MaklerG); |
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3. |
besondere Vereinbarungen für Fälle fehlenden Vermittlungserfolgs (§ 15 MaklerG). |
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(2) Von den Bestimmungen der §§ 30a bis 31 Abs. 1 sowie von § 2 Abs. 2, § 3, § 9, § 10, § 28 Z 4 und Z 5 sowie § 39 MaklerG darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgegangen werden.
Kurztitel
Konsumentenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
Inkrafttretensdatum
01.01.1997