Text
Lieferungen im Handel mit Druckwerken
§ 26. (1) Verträge im Handel mit Druckwerken sind schriftlich zu errichten, wenn sie
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den Verkäufer zu wiederholten Lieferungen und den Käufer zu wiederholten Geldzahlungen verpflichten sowie |
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unter Umständen geschlossen werden, die den Verbraucher nach § 3 zum Rücktritt berechtigen. |
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(2) Die Vertragsurkunde hat zu enthalten
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den Vor- und den Familiennamen (die Firma), den Beruf (Gegenstand des Unternehmens) und den gewöhnlichen Aufenthalt (Sitz) der Vertragsteile; |
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den Tag und den Ort des Vertragsantrags beziehungsweise der Vertragsannahme des Verbrauchers; |
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3. |
den Gegenstand des Vertrags; |
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die Höhe und die Fälligkeit der zu leistenden Zahlungen sowie, wenn sie bereits feststeht, deren Zahl; |
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eine Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 3. |
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(3) Der Unternehmer hat auf seine Kosten unverzüglich nach der Unterfertigung der Vertragsurkunde durch den Verbraucher diesem eine Abschrift auszufolgen; die im Abs. 2 genannten Angaben sind darin deutlich lesbar wiederzugeben.
(4) Die Rechtswirksamkeit eines Vertrags über nichtperiodische Druckschriften ist von der Errichtung der Vertragsurkunde unabhängig.
Kurztitel
Konsumentenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 140/1979 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 456/1984
Inkrafttretensdatum
01.01.1985