Text
§ 2. (1) Dieses Hauptstück läßt Regelungen unberührt, nach denen die hier vorgesehenen Rechtsfolgen in anderen Fällen eintreten.
(2) Soweit in Vereinbarungen von diesem Hauptstück zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen wird, sind sie unwirksam.
Kurztitel
Konsumentenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 140/1979
Inkrafttretensdatum
01.10.1979