§2 KSchG

Text

§ 2. (1) Dieses Hauptstück läßt Regelungen unberührt, nach denen die hier vorgesehenen Rechtsfolgen in anderen Fällen eintreten.

(2) Soweit in Vereinbarungen von diesem Hauptstück zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen wird, sind sie unwirksam.

Stand: 22.05.2012 

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Info

Kurztitel

Konsumentenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 140/1979

Inkrafttretensdatum

01.10.1979