§ 92b. Die im § 51 Abs. 1 Z 6 genannten Streitigkeiten, mit Ausnahme von Klagen gegen Dritte, können bei dem Gericht des Ortes angebracht werden, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat.
Stand: 22.05.2012
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Kurztitel
Jurisdiktionsnorm
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 135/1983