Text
Gerichtsstand für Besitzstörungsstreitigkeiten,
§. 92.
Besitzstörungsklagen (§. 49 Z 4 (Anm.: richtig: § 49 Abs. 2 Z 4)) können, sofern sie nicht eine unbewegliche Sache betreffen, bei dem Gerichte angebracht werden, in dessen Sprengel die Störung erfolgte.