§92 JN

Text

Gerichtsstand für Besitzstörungsstreitigkeiten,
§. 92.

Besitzstörungsklagen (§. 49 Z 4 (Anm.: richtig: § 49 Abs. 2 Z 4)) können, sofern sie nicht eine unbewegliche Sache betreffen, bei dem Gerichte angebracht werden, in dessen Sprengel die Störung erfolgte.

Stand: 22.05.2012 

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Info

Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 111/1895

Inkrafttretensdatum

01.01.1898