§83 JN

Text

Bestandstreitigkeiten.

§ 83. (1) Die im § 49 Abs. 2 Z 5 bezeichneten Streitigkeiten gehören vor das Gericht, in dessen Sprengel die Sache liegt.

(2) Dieses Gericht ist auch zur Erlassung der im § 49 Abs. 4 angeführten Verfügungen und Aufträge in Bestandsachen zuständig.

Stand: 22.05.2012 

Paragraphensuche


Info

Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 343/1989

Inkrafttretensdatum

01.08.1989