§29 JN

Text

Dauer der Zuständigkeit.

§. 29.

Jedes Gericht bleibt in Rechtssachen, welche rechtmäßigerweise bei demselben anhängig gemacht wurden, bis zu deren Beendigung zuständig, wenn sich auch die Umstände, welche die Einleitung des Verfahrens für die Bestimmung der Zuständigkeit maßgebend waren, während des Verfahrens geändert hätten. Dies gilt jedoch nicht von solchen Änderungen, auf Grund derer Personen Immunität genießen oder die Rechtssache dem Wirkungskreis der ordentlichen Gerichte entzogen ist.

Stand: 22.05.2012 

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Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997

Inkrafttretensdatum

01.01.1998