Text
Dritter Abschnitt.
Zuständigkeit.
Inländische Gerichtsbarkeit
§ 27a. (1) Sind für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts gegeben, so besteht die inländische Gerichtsbarkeit, ohne daß eine sonstige Voraussetzung erfüllt sein muß.
(2) Der Abs. 1 gilt nicht, soweit nach Völkerrecht zur Gänze oder zum Teil ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Kurztitel
Jurisdiktionsnorm
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
Inkrafttretensdatum
01.01.1998