§19 JN

Text

Zweiter Abschnitt.

Ablehnung von Richtern und anderen gerichtlichen Organen.

Ablehnung von Richtern.

§. 19.

Ein Richter kann in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden:

1.

weil er im gegebenen Falle nach dem Gesetze von der Ausübung richterlicher Geschäfte ausgeschlossen ist;

2.

weil ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Stand: 22.05.2012 

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Info

Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl.Nr. 111/1895

Inkrafttretensdatum

01.01.1898