Text
Zweiter Abschnitt.
Ablehnung von Richtern und anderen gerichtlichen Organen.
Ablehnung von Richtern.
§. 19.
Ein Richter kann in bürgerlichen Rechtssachen abgelehnt werden:
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weil er im gegebenen Falle nach dem Gesetze von der Ausübung richterlicher Geschäfte ausgeschlossen ist; |
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2. |
weil ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. |
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Kurztitel
Jurisdiktionsnorm
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 111/1895
Inkrafttretensdatum
01.01.1898