Text
Erster Theil.
Von der Gerichtsbarkeit im allgemeinen.
Erster Abschnitt.
Gerichte und gerichtliche Organe.
Ordentliche Gerichte.
§. 1.
Die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen wird, soweit dieselben nicht durch besondere Gesetze vor andere Behörden oder Organe verwiesen sind, durch Bezirksgerichte, Bezirksgerichte für Handelssachen, Landesgerichte, Handelsgerichte, durch Oberlandesgerichte und durch den Obersten Gerichtshof (ordentliche Gerichte) ausgeübt.
Kurztitel
Jurisdiktionsnorm
Kundmachungsorgan
RGBl.Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 91/1993
Inkrafttretensdatum
01.03.1993