§89 EheG

Text

§ 89. Bei der Aufteilung ehelicher Ersparnisse kann das Gericht die Übertragung von Vermögenswerten, gleich welcher Art, von einem auf den anderen Ehegatten und die Begründung eines schuldrechtlichen Benützungsrechts an einer Wohnung zugunsten eines Ehegatten anordnen.

Stand: 22.05.2012 

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Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 807/1938 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 280/1978

Inkrafttretensdatum

01.07.1978