Text
§ 6
Verwandtschaft
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Blutsverwandten gerader Linie und zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern, gleichgültig ob die Blutsverwandtschaft auf ehelicher oder unehelicher Geburt beruht.
Kurztitel
Ehegesetz
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 807/1938
Inkrafttretensdatum
01.08.1938