§6 EheG

Text

§ 6

Verwandtschaft

Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Blutsverwandten gerader Linie und zwischen voll- oder halbbürtigen Geschwistern, gleichgültig ob die Blutsverwandtschaft auf ehelicher oder unehelicher Geburt beruht.

Stand: 20.05.2012 

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Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 807/1938

Inkrafttretensdatum

01.08.1938