Text
§ 3
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und des Erziehungsberechtigten
(1) Wer minderjährig oder aus anderen Gründen in der Geschäftsfäigkeit beschränkt ist, bedarf zur Eingehung einer Ehe der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
(2) Außerdem bedarf er der Einwilligung desjenigen, dem seine Pflege und Erziehung zustehen.
(3) Werden die nach den Abs. 1 und 2 erforderlichen Einwilligungen verweigert, so hat das Gericht sie auf Antrag des Verlobten, der ihrer bedarf, zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.
Kurztitel
Ehegesetz
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 807/1938 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 403/1977
Inkrafttretensdatum
01.01.1978