§17 EheG

Text

§ 17

Form der Eheschließung

(1) Die Ehe wird dadurch geschlossen, daß die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.

(2) Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden.

Stand: 20.05.2012 

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Info

Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 807/1938

Inkrafttretensdatum

01.08.1938