§10 EheG

Text

§ 10

Annahme an Kindes Statt

Eine Ehe soll nicht geschlossen werden zwischen einem angenommenen Kinde und seinen Abkömmlingen einerseits und dem Annehmenden andererseits, solange das durch die Annahme begründete Rechtsverhältnis besteht.

Stand: 20.05.2012 

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Kurztitel

Ehegesetz

Kundmachungsorgan

dRGBl. I S 807/1938

Inkrafttretensdatum

01.08.1938