Text
§ 6. Der Gläubiger hat die Wahl, bei welchem der zum Einschreiten als Exekutionsgericht zuständigen Gerichte er um Bewilligung der Exekution ansucht, wenn in verschiedenen Gerichtssprengeln Exekutionshandlungen vorzunehmen wären
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wegen der Lage des Vermögens, auf das Exekution geführt werden soll, oder |
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2. |
wegen des gleichzeitigen Ansuchens mehrerer Exekutionsarten oder |
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weil ein betreibender Gläubiger auf Grund desselben Exekutionstitels Exekution gegen mehrere Verpflichtete beantragt. |
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Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 519/1995
Inkrafttretensdatum
01.10.1995