Text
§ 5. Hat derjenige, gegen den Exekution geführt werden soll (Verpflichteter), im Fall des § 18 Z 3 bei mehreren inländischen Bezirksgerichten seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen, so hat der Gläubiger die Wahl, bei welchem der zum Einschreiten als Exekutionsgericht zuständigen Gerichte er um Bewilligung der Exekution ansucht.
Kurztitel
Exekutionsordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 519/1995
Inkrafttretensdatum
01.10.1995