§29 EO

Text

§. 29.

Gegen eine in Ausübung des Dienstes befindliche Person der bewaffneten Macht oder der Bundespolizei darf mit dem Executionsvollzuge erst begonnen werden, nachdem dem vorgesetzten Commando dieser Personen von der Bewilligung der Execution Anzeige gemacht wurde.

Stand: 20.05.2012 

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Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2004

Inkrafttretensdatum

01.07.2005