§9a EKHG

Text

§ 9a. Der Betriebsunternehmer eines Schleppliftes haftet für Schäden, die sich aus dem Zustand der Schleppspur ergeben, nur bei eigenem Verschulden oder Verschulden eines seiner Leute.

Stand: 20.05.2012 

Paragraphensuche


Info

Kurztitel

Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 48/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1977

Inkrafttretensdatum

01.01.1978