§ 9a. Der Betriebsunternehmer eines Schleppliftes haftet für Schäden, die sich aus dem Zustand der Schleppspur ergeben, nur bei eigenem Verschulden oder Verschulden eines seiner Leute.
Stand: 20.05.2012
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Kurztitel
Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz
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BGBl. Nr. 48/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1977