Text
Vollziehung.
§ 24. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Justiz betraut. Dieses hat das Einvernehmen herzustellen,
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soweit es sich um Eisenbahnen handelt, mit dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen, |
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soweit es sich um Kraftfahrzeuge handelt, mit dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie und, |
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soweit es sich um die Bestimmungen über die Haftungshöchstbeträge für Kraftfahrzeuge handelt, außerdem mit dem Bundesministerium für Finanzen. |
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Kurztitel
Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 48/1959 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 69/1968
Inkrafttretensdatum
01.03.1968