Text
Anwendungsbereich.
§ 1. Wird durch einen Unfall beim Betrieb einer Eisenbahn oder beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der hieraus entstehende Schaden gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu ersetzen.
Kurztitel
Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 48/1959
Inkrafttretensdatum
01.06.1959