Text
Regelungen durch Betriebsvereinbarung
§ 1a. Soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt wird, können Regelungen, zu denen der Kollektivvertrag nach diesem Bundesgesetz ermächtigt ist, durch Betriebsvereinbarung zugelassen werden, wenn
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der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, oder |
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für die betroffenen Arbeitnehmer mangels Bestehen einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Arbeitgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann. |
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Kurztitel
Arbeitszeitgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
Inkrafttretensdatum
01.01.2008