§1a AZG

Text

Regelungen durch Betriebsvereinbarung

§ 1a. Soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt wird, können Regelungen, zu denen der Kollektivvertrag nach diesem Bundesgesetz ermächtigt ist, durch Betriebsvereinbarung zugelassen werden, wenn

1.

der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, oder

2.

für die betroffenen Arbeitnehmer mangels Bestehen einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft auf Arbeitgeberseite kein Kollektivvertrag abgeschlossen werden kann.

Stand: 20.05.2012 

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Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007

Inkrafttretensdatum

01.01.2008