Text
Unabdingbarkeit
§ 19g. Die dem Arbeitnehmer auf Grund dieses Abschnittes zustehenden Rechte können durch Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.
Kurztitel
Arbeitszeitgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
Inkrafttretensdatum
01.05.1997