§19 AZG

Text

Arbeitszeit bei Arbeitsverhältnissen zur Reinhaltung, Wartung und Beaufsichtigung von Häusern

§ 19. Für Arbeitnehmer gemäß § 1 Abs. 2 Z 5 lit. b darf die Arbeitsverpflichtung jenes Ausmaß nicht übersteigen, das von einer vollwertigen Arbeitskraft unter Einhaltung der wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 9 Abs. 1 bewältigt werden kann.

Stand: 20.05.2012 

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Kurztitel

Arbeitszeitgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 461/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2000

Inkrafttretensdatum

01.07.2000